§ 30 KO. Es ist keine Identität der Sicherungsmittel gegeben, wenn eine Mantelzessions- in eine Globalzessionsvereinbarung umgewandelt wird. War die Mantelzessionsvereinbarung auf eine Überdeckung von 125% beschränkt, so wird der Gläubiger durch eine Globalzession, die sämtliche Forderungen erfaßt, begünstigt.
OGH 4. 7. 1996, 6 Ob 2086/96z