§§ 3, 35, 38, 41 IPRG; Art 29 EGBGB. Ist das Bankgeschäft ein Verbrauchervertrag, so geht § 41 IPRG dem § 38 IPRG vor. Für die Anwendung des § 41 Abs 1 IPRG kommt es darauf an, ob dem konkret zu beurteilenden Vertrag nach dem Recht des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers ein im Vergleich zum allgemeinen Vertragsschutz erhöhter Verbraucherschutz zukommt. Aus der Vereinbarung über die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes allein geht nicht hervor, daß damit beide Parteien übereinstimmend das österreichische Recht als maßgebend erklärt haben. Zum Einwendungsdurchgriff nach deutschem Recht bei Drittfinanzierung eines Timesharing-Vertrages.