§§ 920, 1002 ff, 1447 ABGB; § 13 KO. Wurde keine Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung erwirkt, so wird die Erfüllung des Treuhandauftrages, den von der Bank zur Verfügung gestellten Darlehensbetrag dem Verkäufer auszufolgen und für die Verbücherung des Eigentums des Darlehensnehmers sowie der Hypothek der Bank zu sorgen,
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