§ 98 EheG. Diese Bestimmung bezieht sich auf Verbindlichkeiten aus allen Verträgen, in denen die Leistungspflicht des einen Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist. Zu diesen zählen auch Leasingverträge, wenn die Elemente des Kaufs jene des Mietvertrages überwiegen, so daß sich der Leasinggeber wie beim drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich in der Rolle des Kreditgebers befindet.
OGH 26. 7. 1996, 1 Ob 2141/96a