§§ 27 ff KO; §§ 1 ff AnfO. Ein Anfechtungsanspruch ist bereits dann befriedigungstauglich, wenn er geeignet ist, die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers zu fördern. Es genügt, daß eine Exekutionsführung in nicht allzu ferner Zeit möglich wird.
OGH 26. 7. 1996, 1 Ob 2178/96t