§§ 1392, 1394 ABGB; § 110 KO. Zur Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Abtretung verbücherter Forderungen ist die Übertragung im Grundbuch erforderlich. Werden grundbücherlich sichergestellte Darlehensforderungen ohne bücherliche Übertragung der Hypotheken "abgetreten" und gleichzeitig vereinbart, daß der Forderungskauf nicht offengelegt und die Forderung weiterhin im eigenen Namen betrieben werden soll, so kann der Zedent weiterhin als mittelbarer Stellvertreter die Forderungen eintreiben. Im Prüfungsprozeß ist der Stand der Konkursforderung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend.