§§ 877, 880a, 914, 1431 ABGB. Steht dem aus einer Garantie Begünstigten kein Anspruch auf die gesicherte Leistung zu, so kann grundsätzlich nur der Auftraggeber eine Kondiktion analog § 1431 ABGB gegen den Empfänger geltend machen. Verliert die aus der Garantie begünstigte Partei durch mißbräuchliche Inanspruchnahme ihr Sicherungsmittel, so ist ihr Vertragspartner nicht verpflichtet, neuerlich eine Garantie beizubringen.