§§ 880a, 914 ABGB. Übernimmt der bei einem Liegenschaftskauf eingeschaltete Treuhänder die Haftung dafür, daß der Kaufpreis an die Verkäuferin ausbezahlt wird, so ist der Eingang der Summe beim Treuhänder vorausgesetzt und keine abstrakte Garantie übernommen. Der Treuhänder hat daher nicht für das gültige Zustandekommen des Vertrages oder dessen Weiterbestehen zu haften.
OGH 25. 6. 1996, 4 Ob 595/95