§§ 905, 915, 1311 ABGB. Bei einer mehrseitigen Treuhandschaft trägt jene Partei das Risiko der Veruntreuung des Treugeldes durch den Treuhänder, die den Anspruch auf Ausfolgung des Geldes gegen den Treuhänder hatte.
OGH 25. 6. 1996, 10 Ob 2082/96s 1
§§ 905, 915, 1311 ABGB. Bei einer mehrseitigen Treuhandschaft trägt jene Partei das Risiko der Veruntreuung des Treugeldes durch den Treuhänder, die den Anspruch auf Ausfolgung des Geldes gegen den Treuhänder hatte.
OGH 25. 6. 1996, 10 Ob 2082/96s 1