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Den Verlust des Geldes beim Treuhänder trägt jener, der einen Anspruch auf Ausfolgung hatte.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 1997/597ÖBA 1997, 59 Heft 1 v. 1.1.1997

§§ 905, 915, 1311 ABGB. Bei einer mehrseitigen Treuhandschaft trägt jene Partei das Risiko der Veruntreuung des Treugeldes durch den Treuhänder, die den Anspruch auf Ausfolgung des Geldes gegen den Treuhänder hatte.

OGH 25. 6. 1996, 10 Ob 2082/96s 11Siehe dazu den Aufsatz von Graf in diesem Heft, 27 ff.

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