§§ 879, 1353 ABGB. Einkommensund vermögenslose nahe Angehörige sind nur in Ausnahmefällen von der übernommenen Haftung befreit. Die Bank trifft nur dann gegenüber Solidarschuldnern eine Aufklärungspflicht, wenn für sie erkennbar ist, daß der wirtschaftliche Ruin des Hauptschuldners unmittelbar bevorsteht oder der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, den Kredit zurückzuzahlen und sie damit rechnen muß, daß dem nahen Angehörigen diese Umstände nicht bewußt sind.