§§ 1, 3, 11, 13 KEG. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte gegenüber dem Verpflichteten geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses verlangen. Dieses zuletzt genannte Recht richtet sich auch gegen den Annehmer eines Wechsels, der demgemäß verpflichtet ist, eine neue Wechselurkunde zu unterzeichnen. Das Kraftloserklärungsverfahren ist nur dann einzustellen, wenn auf das Wertpapier bereits Zahlung geleistet wurde oder der Verpflichtete es umgetauscht hat; andere Einwände des Schuldners sind hingegen nicht zu prüfen.