§ 28 KO; §§ 1412, 1413 ABGB. Eine anfechtbare Zahlung kann nicht als Erfüllung beurteilt werden. Eine Zurückweisung der Zahlung liegt vor, wenn der Gläubiger den Betrag auf ein Sonderkonto bucht und zur Disposition durch die Schuldnerin hält. Erst bei endgültiger Annahme ist die Zahlung als vorgenommen anzunehmen und dieser Zeitpunkt ist auch für die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht entscheidend.
OGH 29. 4. 1997, 1 Ob 75/97d