§§ 210, 213, 222, 229, 234, 239 EO; § 528 ZPO; § 469 ABGB; §§ 94, 119 GBG. Die Nichtbeachtung der zwingenden Formvorschrift des § 210 EO kann ein Berechtigter trotz Unterlassung des Widerspruchs mit Rekurs bekämpfen. Nebengebühren müssen in der Urkunde aufgezählt sein. Daß eine Urkunde bei einem anderen Gericht vorgelegt wurde, befreit den Gläubiger nicht von der Pflicht, spätestens bei der Verteilungstagsatzung die Urkunde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Nach Tilgung einer durch Simultanpfandrecht sichergestellten Schuld kann der Eigentümer der verpfändeten Liegenschaft sein Verfügungsrecht hinsichtlich der einzelnen Liegenschaften nur in der Art ausüben, daß diese Liegenschaften mit Singularhypotheken besetzt werden, deren Betrag dem in § 222 EO festgesetzten Verhältnis entspricht.