§§ 81, 95, 96, 117, 120, 173 KO; § 350 HGB. Die Verwertung der Konkursmasse ist Aufgabe des Masseverwalters. Die Überwachungstätigkeit der Gerichte darf nicht zu einer Lähmung wirtschaftlicher Initiativen oder einer bürokratischen Behinderung der Verwaltung führen. Sind im Gläubigerausschuß Großbanken vertreten, so muß verlangt werden, daß ein Rechtsmittelwerber nicht bloß Zweifel an der Zweckmäßigkeit einzelner Teile eines Gesamtkonzepts des Masseverwalters anmeldet, sondern ein überprüfbar besseres Konzept entgegenstellt. Landeshypothekenbanken sind Kaufleute.