§ 3 KO; §§ 1400 ff ABGB. Eine vom Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung erteilte Anweisung ist, soweit sie die Konkursmasse betrifft, unwirksam. Hat die Bank nach Konkurseröffnung einen unwirksamen Überweisungsauftrag befolgt, ist sie bei Vorliegen eines aktiven Kontos des Überweisenden entsprechend § 3 Abs 2 KO zu schützen. Wird die Bank von ihrer Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden befreit, so hat die Masse einen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger. War das Konto des Überweisenden passiv, so ist § 3 Abs 2 KO nicht anwendbar, und die Bank muß nochmals an die Masse zahlen; ihr steht ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger zu. Die Avisierung des Zahlungseinganges ist als Auskunft der avisierenden Bank anzusehen. Der Zeichnungsberechtigte handelt im Zweifel im Namen des Kontoinhabers.