§§ 914 f; 1353, 1357 ABGB. Wird in der Bürgschaftserklärung ausdrücklich auf den Kreditvertrag Bezug genommen und wird nach dem Inhalt dieses Vertrages der Kredit zur Finanzierung der weiteren Fertigstellungsarbeiten eines Bauvorhabens gewährt, so erstreckt sich die Haftung des Bürgen nicht auf Kredite, die der Abdeckung alter Verbindlichkeiten dienen.
OGH 28. 1. 1997, 1 Ob 2385/96h