§§ 880a, 1393 ABGB; § 23 KO. Die Rechte aus einer Garantie sind rechtsgeschäftlich abtretbar, wenn sie durch die Abtretung keine Änderung zum Nachteil des Garanten erfahren. Die Sicherung der Forderungen aus einem Vertrag umfaßt auch die Ansprüche aus der Auflösung dieses Vertrages.
OGH 29. 1. 1997, 7 Ob 2410/96d