§ 31 KO. Die Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners müßte dann bekannt gewesen sein, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte. Die Tatsache häufiger Exekutionen erlaubt zunächst nur den Schluß auf eine schlechte Zahlungsmoral des Schuldners, ist aber nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldtilgung.
OGH 20. 12. 1995, 7 Ob 563/95