§§ 28, 30, 31 KO. Wurde in unverdächtiger Zelt ein Pfandvertrag abgeschlossen, so ist die spätere tatsächliche Sicherstellung kongruent. Für die Anfechtung einer hypothekarischen Sicherstellung gemäß § 31 KO ist auf den Zeitpunkt der Überreichung des Grundbuchsgesuchs abzustellen.
OGH 12. 12. 1995, 10 Ob 512/95