§§ 1356, 1360, 1364 ABGB. § 1364 ABGB kann als Grundlage einer umfassenden Sorgfaltspflicht des Gläubigers gegenüber dem Bürgen verstanden werden. Den Gläubigern treffen auch gegenüber einem Solidarschuldner, der für eine materiell fremde Schuld haftet, Sorgfaltspflichten ähnlich wie gegenüber einem Bürgen.
OGH 14. 4. 1996, 7 Ob 605/95