§§ 1010, 1313a ABGB. Der Substitut hat im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen den Auftrag in eigener Verantwortung auszuführen. Ersucht ein Anwalt einen Kollegen, ein Pfandrecht eintragen zu lassen, und überreicht er das schon vorbereitete Grundbuchsgesuch, so liegt keine Substitution vor. Der Treuhändler darf im Hinblick auf seine besondere Vertrauensstellung nur in ganz besonders dringenden Notfällen einen Substituten bestellen.