§§ 901, 914 ABGB. Wurde die Zweckgebundenheit des Kredites vereinbart, so ist die Bank zur Gewährung des Kredites nicht verpflichtet, wenn der Kreditnehmer ankündigt, sich nicht an die Vereinbarung über den Kreditzweck zu halten. Eine Partei darf auf eine Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die der Partner nach dem Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht erwarten durfte.