§§ 426, 905, 1295, 1419 ABGB; §§ 31, 32 BWG. Die Bank hat die rechtsvernichtende Auszahlung der gesamten Spareinlage zu beweisen. Bei der Verpflichtung zur Auszahlung gegen Vorweisung des Sparbuches handelt es sich um eine Holschuld. Bei Holschulden geht die Gefahr mit Übergabe oder Gläubigerverzug auf den Gläubiger über. Zur körperlichen Übergabe einer Sache genügt es, daß sie in eine Lage gebracht wird, In der sie sich tatsächlich oder nach der Verkehrsauffassung in der Macht des Übernehmers befindet.