§§ 3, 12 KO; §§ 308, 313 EO. Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung durch Exekution erworben wurden, erlöschen durch Konkurseröffnung; mußte dem Drittschuldner die Konkurseröffnung bekannt sein, so wird er nur durch Zahlung an die Masse befreit. Die Sorgfaltspflichten würden überspannt, wenn man vom Drittschuldner verlangte, er müsse feststellen, welches Gericht zuständig sei, und sich bei diesem Gericht erkundigen, ob über das Vermögen seines Gläubigers ein Konkursverfahren anhängig sei.