§§ 467, 894, 896, 1358, 1360, 1363 ABGB; § 15 GBG. Der Gläubiger hat Eingriffe in Rückgriffslagen seiner persönlichen oder dinglichen Schuldner zu unterlassen. Die Verletzung der Unterlassungspflicht macht analog § 1360 ABGB schadenersatzpflichtig. Vor Durchführung der Löschung kann der Verzicht des Pfandgläubigers auf die Sachhaftung dem Rechtsnachfolger des Gläubigers nur dann erfolgreich eingewendet werden, wenn ihm nicht der öffentliche Glaube des Grundbuchs zustatten kommt.