§§ 1422, 1425 ABGB; §§ 39 ff, 126 GBG; § 200 EO; § 14 AußStrG; § 112 Geo. Die Vormerkung der Übertragung der Forderung bewirkt die Übertragung der Rechte des Gläubigers unter der Bedingung des Nachweises, daß der gerichtliche Erlag die Wirkung der Zahlung der Schuld hatte. Der Eintritt der Bedingung muß nicht durch eine gegen den Gläubiger erwirkte gerichtliche Entscheidung nachgewiesen werden, wenn der erlegte Betrag dem Gläubiger ausgefolgt und von ihm angenommen wurde.