§§ 914 f, 1353, 1357 ABGB
Wird dem Bürgen das Kreditangebot zugemittelt und ergibt sich aus diesem, daß die Kreditgewährung zur Finanzierung der "weiteren Fertigstellungsarbeiten" erfolgt, so besichert die Bürgschaft nicht auch eine Kreditgewährung zur Abdeckung der schon bestehenden Verbindlichkeiten.