Art 43 ff WG
§ 871 ABGB
Die Bank hat bei Abschluß eines Wechseldiskontvertrages den Vertragspartner über die ihr bekannte Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten aufzuklären. Unterläßt die Bank die Aufklärung, so kann der Kunde den Diskontvertrag wegen Irrtums anfechten.