Während in den Jahren 1988 bis 1991 das Thema Geldwäsche hauptsächlich durch internationale Vereinbarungen und darüber geführte Grundsatzdiskussionen behandelt wurde, wird spätestens seit der Verabschiedung der EG-Geldwäscherichtlinie [1] die Diskussion von konkreten Überlegungen zur Umsetzung dieser Richtlinie beherrscht. Diese Umsetzungsverpflichtung trifft EG-Mitgliedstaaten ab 1. Jänner 1993, jene EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen ratifizieren, sind mit Inkrafttreten dieses Abkommens zur Umsetzung der EG-Geldwäscherichtlinie verpflichtet. Diese Richtlinie verpflichtet dazu, die Geldwäsche unter Strafe zu stellen und Kreditinstituten sowie anderen Unternehmen, die für Zwecke der Geldwäsche mißbraucht werden können, bestimmte Identifizierungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Anzeigepflichten aufzuerlegen.