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Die Umsetzung der EG-Geldwäscherichtlinie in Deutschland**Dieser Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung der Verfasserin wieder.

AufsätzeDr. Martina Hauser-GerharterÖBA 1993, 473 Heft 6 v. 1.6.1993

Während in den Jahren 1988 bis 1991 das Thema Geldwäsche hauptsächlich durch internationale Vereinbarungen und darüber geführte Grundsatzdiskussionen behandelt wurde, wird spätestens seit der Verabschiedung der EG-Geldwäscherichtlinie [1][1]Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABlEG L 166/77 vom 28. 6. 1991). Für nähere Einzelheiten der Richtlinie siehe ua Lucius, ÖBA 1992, 820 ff. die Diskussion von konkreten Überlegungen zur Umsetzung dieser Richtlinie beherrscht. Diese Umsetzungsverpflichtung trifft EG-Mitgliedstaaten ab 1. Jänner 1993, jene EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen ratifizieren, sind mit Inkrafttreten dieses Abkommens zur Umsetzung der EG-Geldwäscherichtlinie verpflichtet. Diese Richtlinie verpflichtet dazu, die Geldwäsche unter Strafe zu stellen und Kreditinstituten sowie anderen Unternehmen, die für Zwecke der Geldwäsche mißbraucht werden können, bestimmte Identifizierungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Anzeigepflichten aufzuerlegen.

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