Art 30 WechselG
§ 20 KO
Bei der verkleideten Wechselbürgschaft handelt es sich um eine Sicherungsabrede eigener Art; die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Bürgschaft sind nicht anwendbar. Gegen den erst mit Konkurseröffnung entstehenden Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters kann nicht aufgerechnet werden.