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Zulässigkeit der Haftungsregelung nach § 98 EheG, wenn Gläubiger Eintreibungsmaßnahmen gesetzt hat.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von RA Univ.-Prof. DDr. H. René LaurerÖBA 1991/258ÖBA 1991, 130 Heft 2 v. 1.2.1991

§ 98 EheG

§ 1356 ABGB

§ 229 AußStrG

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