1. Ohne Zustimmung aller Parteien steht Dritten das Recht auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 219 Abs 2 ZPO zu. Zunächst ist zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse des Dritten, der Einsicht begehrt, besteht. Erst wenn dieses bejaht wird, ist die Abwägung vorzunehmen, ob das Interesse des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt.

