1. Die Möglichkeit der Preisgabe besteht auch bei unbeweglichen Sachen. Bei verbücherten Liegenschaften muss die Preisgabe des Eigentums im öffentlichen Buch eingetragen werden. Eine als herrenlos eingetragene Liegenschaft kann dann von jedermann durch Aneignung erworben werden. Eigentümer wird derjenige, dessen Einverleibungsgesuch zuerst beim GrundbuchsG einlangt.

