Die Möglichkeit, Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung zu plausibilisieren ist im unmittelbaren Anwendungsbereich des Pkt 4.5.1 RL-VEVO immer dann eröffnet, wenn (i) für den Vergleichszeitraum aufgrund erst danach erfolgter Unternehmensgründung gar keine umsatz- oder ertragssteuerlichen Daten vorliegen oder (ii) solche zwar vorhanden, aber (nur) aufgrund der im Vergleichszeitraum oder davor erfolgten Unternehmensgründung und des damit im Zusammenhang stehenden Unternehmensaufbaus (Gründungsmaßnahmen) nicht geeignet sind, den Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum zu quantifizieren.