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30-jährige Verjährungsfrist für Schenkungswiderruf nach § 1266 ABGB analog

RechtsprechungVertragsrechtJudikaturN. N.NZ 2024/126NZ 2024, 440 - 446 Heft 8 v. 20.8.2024

Ein Schenkungswiderruf nach § 1266 ABGB analog ist dem Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks nicht gleichzuhalten, weshalb die Verjährungsbestimmung des § 1487 ABGB nicht anzuwenden ist. Die Aufzählung in dieser Bestimmung ist taxativ und einschränkend auszulegen. Mangels verjährungsrechtlicher Sonderregel ist für den Schenkungswiderruf sowie für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch die Verjährungsfrist des § 1478 ABGB heranzuziehen.

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