Ein Schenkungswiderruf nach § 1266 ABGB analog ist dem Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks nicht gleichzuhalten, weshalb die Verjährungsbestimmung des § 1487 ABGB nicht anzuwenden ist. Die Aufzählung in dieser Bestimmung ist taxativ und einschränkend auszulegen. Mangels verjährungsrechtlicher Sonderregel ist für den Schenkungswiderruf sowie für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch die Verjährungsfrist des § 1478 ABGB heranzuziehen.