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Gewöhnlicher Aufenthalt nach der EuErbVO und Erbunwürdigkeit

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2024/123NZ 2024, 432 - 434 Heft 8 v. 20.8.2024

1. Die E über die Unzuständigkeit richtet sich nach dem nationalen Verfahrensrecht. Das Vorliegen einer rechtskräftigen und bindenden E steht daher auch im Anwendungsbereich des Art 15 EuErbVO einer neuerlichen Überprüfung der internationalen Unzuständigkeit durch den OGH entgegen.

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