1. § 74 NO ist auf das gerichtl schriftl Testament analog anzuwenden.
2. Entweder der letztwillig Verfügende selbst oder ein von diesem mit beglaubigter Spezialvollmacht ausgestatteter Bevollmächtigter kann die Rückgabe des gerichtl schriftl Testaments zu Lebzeiten des letztwillig Verfügenden verlangen.