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Rückstellung eines schriftl gerichtl Testaments an den Verfasser

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2024/122NZ 2024, 431 - 432 Heft 8 v. 20.8.2024

1. § 74 NO ist auf das gerichtl schriftl Testament analog anzuwenden.

2. Entweder der letztwillig Verfügende selbst oder ein von diesem mit beglaubigter Spezialvollmacht ausgestatteter Bevollmächtigter kann die Rückgabe des gerichtl schriftl Testaments zu Lebzeiten des letztwillig Verfügenden verlangen.

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