Eine Schenkung ist nach § 783 Abs 1 Satz 1 nur dann unbefristet hinzuzurechnen, wenn der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der abstrakten Pflichtteilsberechtigten gehörte.
2 Ob 79/24t
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