1. Von § 725 Abs 1 ABGB sind auch letztwillige Verfügungen erfasst, die der Erblasser vor Eingehen einer Ehe oder Lebensgemeinschaft errichtet hat.
2. Ein gegenteiliger Wille des Erblassers muss im Wortlaut der Letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet sein. Dies gilt auch für eine letztwillige Verfügung, die vor der Ehe oder Lebensgemeinschaft errichtet wurde.