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Aufhebung der Letztwilligen Verfügung mit Einleitung des Scheidungsverfahrens

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2024/119NZ 2024, 427 - 429 Heft 8 v. 20.8.2024

1. Von § 725 Abs 1 ABGB sind auch letztwillige Verfügungen erfasst, die der Erblasser vor Eingehen einer Ehe oder Lebensgemeinschaft errichtet hat.

2. Ein gegenteiliger Wille des Erblassers muss im Wortlaut der Letztwilligen Verfügung zumindest angedeutet sein. Dies gilt auch für eine letztwillige Verfügung, die vor der Ehe oder Lebensgemeinschaft errichtet wurde.

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