1. Der für einen Anspruch nach § 1042 ABGB vorausgesetzte animus obligandi des Leistenden bedarf im Normalfall keines besonderen Beweises. Der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, kann von vornherein nicht angenommen werden. Vielmehr wird grundsätzlich vermutet, dass eine Leistung nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erbracht wird.