1. Ein Vorkaufsrecht zugunsten einer Stadtgemeinde ist gem § 38 Abs 1 WEG 2002 unwirksam, wenn es - wie hier - keine zeitliche Befristung enthält. Obwohl das Fehlen einer zeitlichen Grenze, wie es das Lebensende einer natürlichen Person mit sich bringt, bei einem Vorkaufsrecht zugunsten einer juristischen Person in der Natur der Sache liegt, bedeutet dies bei politischen Gemeinden de facto eine "immerwährende", jedenfalls aber unabsehbar lange Einschränkung. Selbst der Gesetzgeber sieht jedoch ein befristetes Vorkaufsrecht grundsätzlich als zur Verhinderung von Spekulation ausreichend an (vgl § 15g WGG).