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Keine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen Ansprüchen

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2024/115NZ 2024, 420 Heft 8 v. 20.8.2024

1. Voraussetzung für eine Streitanmerkung nach § 61 Abs 1 GBG ist, dass derjenige, der diese Anmerkung anstrebt, in einem bücherl Recht verletzt worden ist.

2. Demgegenüber ist eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht zu bewilligen, und zwar auch dann nicht, wenn aufgrund des Anspruchs der Erwerb eines bücherl Rechts begehrt wird.

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