Einen Beschlussmängelstreit im Recht der Personengesellschaft dem schiedsgerichtl Verfahren zu unterwerfen setzt voraus, dass der Schiedsspruch gegenüber allen betroffenen Gesellschaftern wirksam sein kann. Das ist nur dann der Fall, wenn die Gesellschafter der Schiedsvereinbarung zugestimmt haben und ihnen bereits darin entsprechende Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden; dazu zählt im Besonderen die Einbindung in die Konstituierung des SchiedsG. Ist die Schiedsvereinbarung nicht entsprechend ausgestaltet, ist die objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs nicht gegeben.