1. Erwirbt eine AG Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaften besteht, sind §§ 65 ff AktG aus Sicht der Gesellschaften (analog) anzuwenden, weil dann mit dem Erwerb von Anteilen an diesem Rechtsträger wirtschaftlich ebenso die eigenen Aktien erworben werden. Dies gilt auch für die Inpfandnahme von Anteilen an solchen Rechtsträgern.