Die Beurteilung, ob der Rechtsmittelschriftsatz als Zulassungsvorstellung an das RekG zu qualifizieren und daher diesem vorzulegen oder einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen ist, obliegt (zunächst) dem ErstG.
5 Ob 209/23f
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Die Beurteilung, ob der Rechtsmittelschriftsatz als Zulassungsvorstellung an das RekG zu qualifizieren und daher diesem vorzulegen oder einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen ist, obliegt (zunächst) dem ErstG.
5 Ob 209/23f
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