Die Offenlegungspflicht nach §§ 277 ff UGB ist datenschutzrechtlich unbedenklich. Die Verhängung von Strafen nach § 283 UGB sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die Geschäftsführer stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar.
6 Ob 29/23t
Schlagwörter: