Dem selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer steht kein Rechtsmittelrecht im eigenen Namen gegen die Eintragung der Änderung seiner Vertretungsbefugnis dahin, dass er die Gesellschaft nur noch gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer vertritt, zu. Die Wirksamkeit des der Anmeldung zugrunde liegenden Beschlusses ist im streitigen Verfahren zu klären. Allerdings kann ein Geschäftsführer, der mittels eines rechtlich von Vornherein wirkungslosen Scheinbeschlusses "abberufen" wurde, weiterhin namens der von ihm vertretenen Gesellschaft Rek gegen den Löschungsbeschluss erheben.