1. Auch wenn der vom Erblasser angegebene Beweggrund für falsch befunden wird, bleibt die Verfügung nach § 572 nF gültig, es sei denn, dass der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruhte.
2. Für die Beachtlichkeit eines Motivirrtums kommt es auch nach dem ErbRÄG 2015 nicht darauf an, ob der Beweggrund in der letztwilligen Verfügung angegeben wurde.