1. Die Beurteilung, ob nach den Tatsachenfeststellungen eine wirkliche Übergabe erfolgt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und bildet damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage.
1. Die Beurteilung, ob nach den Tatsachenfeststellungen eine wirkliche Übergabe erfolgt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und bildet damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage.