1. Die Aufhebung des § 568 aF vor dem Ableben des Erblassers führt nicht zu einer Heilung des Formmangels des vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 errichteten Testaments.
2. Der OGH teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers bezüglich § 568 aF mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz und die UN-Behindertenkonvention nicht.